Berufung
§ 67
(1) Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde steht dem Landeslehrer das Recht zu, binnen zwei Wochen an die zur Berufungsentscheidung zuständige Behörde zu berufen.
(2) Gegen die Entscheidung über die Berufung steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
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