§ 67
(1) § 67.Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der im Ersten Teil und im § 63a dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.
- 1. der §§ 43 und 44 ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
- 2. des § 46 ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 3. der §§ 48 und 50 ist der Bundesminister für Justiz,
- 4. der § 55 bis 59h ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 5. der §§ 59i und 64 ist der Bundesminister für Finanzen und
- 6. ist im Übrigen hinsichtlich des zweiten Teiles der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
betraut.
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