§ 67 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Disziplinaranwalt

§ 67.

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind vom Bundesminister für Landesverteidigung für jede beim Bundesministerium eingerichtete Disziplinarkommission sowie von jedem Kommandanten einer Dienststelle für jede bei dieser Dienststelle eingerichtete Disziplinarkommission ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern aus dem Kreis der im örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Disziplinarkommission Dienst versehenden Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen, und zwar für den gleichen Zeitraum, für den die Mitglieder der Disziplinarkommission bestellt wurden. Für das Ruhen und das Ende der Funktion des Disziplinaranwaltes gilt § 21 sinngemäß.

(2) Die Disziplinaranwälte der beim Bundesministerium eingerichteten Disziplinarkommissionen sind an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung, die Disziplinaranwälte der sonstigen Disziplinarkommissionen an die Weisungen des Kommandanten der Dienststelle gebunden, bei der die Disziplinarkommission eingerichtet ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061286

alte Dokumentnummer

N4198511476A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)