§ 67 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§

§ 67

Die Verhängung eines Verweises oder einer der im §. 64 unter a) bis c) bezeichneten Disciplinarstrafen ist nach Rechtskraft in den Personalstandesausweis des betreffenden Beamten oder Dieners einzutragen. Nach Ablauf von drei Jahren seit Ertheilung des Verweises oder Vollzug der Disciplinarstrafe kann der Beamte oder Diener bei tadelloser Aufführung um die Löschung dieser Eintragung ansuchen; zur Bewilligung sind die nach §. 63, Absatz 3, zur Entscheidung über eine Beschwerde berufenen Personen zuständig.

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