§ 67 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen

§ 67.

Der Auftraggeber kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Dringlichkeit, die Mindestangebotsfristen und die Teilnahmefristen verkürzen. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festzuhalten.

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