Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen
§ 67.
Der Auftraggeber kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Dringlichkeit sowie bei Lieferaufträgen über Waren mit allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmalen, die Mindestangebotsfristen und die Teilnahmefristen verkürzen. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festzuhalten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
Schlagworte
Teilnahmefrist
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40135751
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