§ 67 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen

§ 67.

Der Auftraggeber kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Dringlichkeit sowie bei Lieferaufträgen über Waren mit allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmalen, die Mindestangebotsfristen und die Teilnahmefristen verkürzen. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festzuhalten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012

Schlagworte

Teilnahmefrist

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40135751

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