Eintragung
§ 67
Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen
- 1. bei Erklärung zur Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft in das Gewerberegister gemäß § 365 bis § 365g der Gewerbeordnung 1994 einzutragen und
- 2. bei Erklärung zur Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufgrund der Meldung der Paritätischen Kommission über die erfolgte Anerkennung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in das Verzeichnis gemäß § 166 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes einzutragen.
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