S. auch §§ 71 u. 73 ASGG; vgl. auch §§ 146 ff ZPO.
Verfahrensvoraussetzungen
§ 67.
(1) In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf – vorbehaltlich des § 68 – vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger
- 1. darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder
- 2. den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten – handelt es sich um Leistungen aus der Krankenversicherung nicht innerhalb von drei Monaten – erlassen hat
- a) nach dem Eingang des Antrags auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (§ 367 Abs. 1 Z 2 ASVG);
- b) sonst nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung beziehungsweise auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung.
(2) Die Klage muß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen – handelt es sich um Leistungen der Pensionsversicherung von drei Monaten – ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.
S. auch §§ 71 u. 73 ASGG; vgl. auch §§ 146 ff ZPO.
Schlagworte
Sukzessive Kompetenz, Säumnisklage
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2025
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12011327
alte Dokumentnummer
N11985179970
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