§ 67 ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

S. auch §§ 71 u. 73 ASGG; vgl. auch §§ 146 ff ZPO.

Verfahrensvoraussetzungen

§ 67.

(1) In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf – vorbehaltlich des § 68 – vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger

  1. 1. darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder
  2. 2. den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten – handelt es sich um Leistungen aus der Krankenversicherung nicht innerhalb von drei Monaten – erlassen hat
  1. a) nach dem Eingang des Antrags auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (§ 367 Abs. 1 Z 2 ASVG);
  2. b) sonst nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung beziehungsweise auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung.

(2) Die Klage muß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen – handelt es sich um Leistungen der Pensionsversicherung von drei Monaten – ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.

S. auch §§ 71 u. 73 ASGG; vgl. auch §§ 146 ff ZPO.

Schlagworte

Sukzessive Kompetenz, Säumnisklage

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011327

alte Dokumentnummer

N11985179970

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)