Zuständigkeit und Verfahren
§ 67
(1) § 67.Zur Entscheidung über das Ersuchen um Vollstreckung und die Anpassung der vom ersuchenden Staat ausgesprochenen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme (§ 65) ist der im § 26 Abs. 1 bezeichnete Gerichtshof erster Instanz zuständig, der in der im § 13 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 bezeichneten Zusammensetzung durch Beschluß zu entscheiden hat. Gegen diesen Beschluß steht dem öffentlichen Ankläger und dem Verurteilten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat dem ersuchenden Staat die Entscheidung über das Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von der Vollstreckung zu verständigen.
(3) Nach der Übernahme der Vollstreckung darf ein Strafverfahren wegen der dem Urteil zugrunde liegenden Tat nicht mehr eingeleitet werden.
(4) Auf den Vollzug, die bedingte Entlassung und das Gnadenrecht sind die Bestimmungen des österreichischen Rechts anzuwenden.
(5) Der Vollzug ist jedenfalls zu beenden, wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates erlischt.
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