§ 66a LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

§ 66a.

(1) Dem Lehrer, der

  1. 1. Bürgermeister oder
  2. 2. Bezirksvorsteher oder
  3. 3. Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
  4. 4. Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung

(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn

  1. 1. mit Stundenplanerleichterungen (zB Stundentausch) oder
  2. 2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Unterrichtsstunden je Kalendermonat, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von acht Unterrichtsstunden je Kalendermonat

(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn

  1. 1. die Lehrverpflichtung des Lehrers auf die Hälfte herabgesetzt wurde oder
  2. 2. der Lehrer
  1. a) eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt oder
  2. b) die Funktion eines Schulleiters oder eine Schulaufsichtsfunktion ausübt oder Klassenlehrer ist.

(4) Dienstfreistellung, geänderte Stundenplangestaltung und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Dienstfreistellung hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.

(5) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß von fünf Unterrichtsstunden je Woche und nur in vollen Unterrichtsstunden gewährt werden. Der Zeitraum der Inanspruchnahme ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Schulbetriebes und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig von der Dienstbehörde festzulegen. Diese Festlegung ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.

(6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:

  1. 1. den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Lehrer und
  2. 2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Lehrer einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß § 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, zu leisten hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12106591

alte Dokumentnummer

N6199225296J

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