§ 66a
Sonderfinanzierung der Bereitstellung
und Koordination sonderpädagogischer
Maßnahmen
(1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, der durch die Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen entsteht und der nicht vom Bund auf Grund von Vereinbarungen gemäß § 27a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl Nr 242/1962, ersetzt wird, haben die Gemeinden pro Gemeindemitglied an das Land einen jährlichen Betrag zu leisten, dessen Höhe sich aus der Addition der in Abs. 2 angeführten Beträge ergibt. Die Beträge der Gemeinden sind jeweils im März jeden Jahres von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.
(2) Das Land hat von den Gemeinden jeweils eines politischen Bezirkes aufzubringenden Beträgen (Abs. 1) einen Betrag von 8 Cent pro Gemeindemitglied der Gemeinden des politischen Bezirkes zur Bestreitung des Sachaufwandes im Sinne des Abs. 1 zu verwenden, der durch die Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen im politischen Bezirk entsteht. 7 Cent pro Gemeindemitglied aller Gemeinden hat das Land zur Bestreitung des Sachaufwandes im Sinne des Abs. 1 zu verwenden, der durch die Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen im gesamten Bereich des Landes entsteht. Hiebei ist ein für die einzelnen Zielgruppen von sonderpädagogischen Maßnahmen in unterschiedlicher Höhe entstehender Sachaufwand angemessen zu berücksichtigen.
(3) Für die bei der Berechnung der Beträge nach Abs. 1 und 2 zu ermittelnde Einwohnerzahl ist die Volkszahl nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgestellten Ergebnis nach § 9 Abs. 9 iVm § 24 Abs. 8 FAG 2008, BGBl I Nr 103/2007, zu Grunde zu legen.
(4) Die Landesregierung hat die in Abs. 2 festgelegten Beträge durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2000 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 5 vH beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem der Indexänderung folgenden Kalenderjahr in Kraft zu setzen. Die Festsetzung hat in vollen Cent-Beträgen zu erfolgen, wobei Restbeträge bis zu 0,5 Cent abzurunden und Restbeträge von mehr als 0,5 Cent aufzurunden sind.
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