§ 66a Bgld. GemO 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

LGBl. Nr. 72/2019

2. Abschnitt

Haushaltsführung

§ 66a

Mittelfristiger Finanzplan

(1) Für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren ist ein mittelfristiger Finanzplan in Form einer Ergebnis- und Finanzierungsplanung für den Ergebnishaushalt und den Finanzierungshaushalt sowie für den Nachweis der Investitionstätigkeit zu erstellen.

(2) Bei der Erstellung des Voranschlags ist auf den mittelfristigen Finanzplan Bedacht zu nehmen. Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Finanzplans fällt mit dem Kalenderjahr zusammen, für das der Voranschlag erstellt wird.

(3) Der mittelfristige Finanzplan ist der jährlichen Entwicklung des Gesamthaushalts anzupassen und dem Voranschlag beizulegen. Dies gilt auch bei der Erstellung des Nachtragsvoranschlags.

31.10.2019

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