§ 66 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

§ 66

§ 66. Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung nach den §§ 13 Abs. 4, 13a Abs. 2, 19a Abs. 4 oder 56 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 24)

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