§ 66 ZaDiG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 66.

(1) Wer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer vertrauliche Tatsachen entgegen § 19 Abs. 4 offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

(3) Die FMA hat Zahlungsdienstnutzer, die einen Verstoß eines Zahlungsinstitutes gegen § 17 oder eines Zahlungsdienstleisters gegen eine Bestimmung des 3. Hauptstückes, gegen eine Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.

1. EU/EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 20/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40195773

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