Von 1. 1. 1999 bis 8. 1. 1999 gelten zwei inhaltlich verschiedene Fassungen des § 66. Bedingt durch Umbenennungen wurde dem § 66 ein neuer Inhalt mit 1. 1. 1999 gegeben. Die §§ 99 und 100 die neu das Inkrafttreten regeln, treten mit 9. 1. 1999 in Kraft.
§ 66
§ 66. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an dürfen in seinem Anwendungsbereich (§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.
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