§ 66 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Geringe Lagermengen, Lagerbeschränkungen

§ 66.

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dürfen brennbare Flüssigkeiten in einem Betrieb bzw. einer Betriebsanlage im Freien (§§ 84 bis 86) und, soweit § 65 nicht entgegensteht und die durch die Eigenschaften der dort gelagerten brennbaren Flüssigkeiten bedingten Schutzmaßnahmen eingehalten werden, in Räumen mit Ausnahme von Verkaufsräumen und Vorratsräumen (§ 98) nach Maßgabe der §§ 67 bis 71 in ortsveränderlichen Behältern bis zu den jeweils festgelegten Höchstmengen gelagert bzw. zusammengelagert werden; in größeren Mengen ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nur nach Maßgabe der §§ 72 bis 78, in Verkaufsräumen und Vorratsräumen nach Maßgabe der §§ 98 bis 105 und in Tankstellen nach Maßgabe der §§ 106 bis 116 zulässig. Die brennbaren Flüssigkeiten müssen so gelagert sein, daß ein Versickern in den Boden und ein Ausfließen aus dem Raum, in dem sie gelagert sind, verhindert ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084741

alte Dokumentnummer

N5199450838J

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