15. ABSCHNITT
SCHULÄRZTLICHE BETREUUNG Schulgesundheitspflege
§ 66.
(1) Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich‑ abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung ‑ einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist der Schüler hievon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen.
(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- und Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
(4) Soweit Verordnungen auf Grund der Abs. 1 bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassen.
Schlagworte
Klassenforum
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40203776
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)