Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Geschäftsbriefe und Geschäftspostkarten.
§ 66.
Geschäftsbriefe sind offen aufgegebene Briefsendungen, die Vordrucke mit nichtgedruckten Zusätzen geschäftlicher Art enthalten. Die nichtgedruckten Zusätze dürfen für sich allein keine oder nur eine kurze zusammenhängende Mitteilung ergeben. Auf der Anschriftseite von Geschäftsbriefen müssen eine gedruckte Absenderangabe und der gedruckte Vermerk „Geschäftsbrief“ angebracht sein. Den Geschäftsbriefen dürfen auch Durchschriften der in der Sendung enthaltenen Vordrucke beigelegt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145943
alte Dokumentnummer
N9195722623L
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