§ 66 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Geschäftsbriefe und Geschäftspostkarten.

§ 66.

Geschäftsbriefe sind offen aufgegebene Briefsendungen, die Vordrucke mit nichtgedruckten Zusätzen geschäftlicher Art enthalten. Die nichtgedruckten Zusätze dürfen für sich allein keine oder nur eine kurze zusammenhängende Mitteilung ergeben. Auf der Anschriftseite von Geschäftsbriefen müssen eine gedruckte Absenderangabe und der gedruckte Vermerk „Geschäftsbrief“ angebracht sein. Den Geschäftsbriefen dürfen auch Durchschriften der in der Sendung enthaltenen Vordrucke beigelegt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145943

alte Dokumentnummer

N9195722623L

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