§ 66 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Abschnitt II

Verwaltung der Versicherungsanstalt Träger der Verwaltung

§ 66.

(1) Die Verwaltung der Versicherungsanstalt obliegt den Verwaltungskörpern und den Rechnungsprüfern.

Die Verwaltungskörper sind:

  1. 1. die Hauptversammlung,
  2. 2. der Vorstand.

(2) Die Verwaltungskörper und die Rechnungsprüfer haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versicherungsanstalt zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010031

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