§ 66
(1) Die Abstimmung findet in der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben statt.
(2) Jedem Abgeordneten steht es frei, vor jeder Abstimmung zu verlangen, daß der Präsident die Zahl der „für“ oder „gegen“ die Frage Stimmenden bekanntgibt. Der Präsident kann jedoch nach eigenem Ermessen von vornherein oder wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, eine namentliche Abstimmung anordnen.
(3) Wenn wenigstens 25 Abgeordnete vor Eingang in das Abstimmungsverfahren schriftlich, die Durchführung einer namentlichen Abstimmung verlangen, ist diesem Verlangen ohne weiteres stattzugeben.
(4) Die namentliche Abstimmung findet durch Abgabe von Stimmzetteln statt, die den Namen des Abgeordneten und die Bezeichnung „Ja“ oder „Nein“ tragen. Diese Stimmzettel sind in zwei verschiedenen Farben hergestellt, je nachdem sie auf „Ja“ oder „Nein“ lauten. Die Abgeordneten werden namentlich aufgerufen, und jeder legt seinen Stimmzettel in eine gemeinsame Urne. Hiebei werden die Stimmenden gezählt. Der Präsident erklärt die Abstimmung für beendet, worauf die damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion unter Aufsicht der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen und dem Präsidenten das zahlenmäßige Ergebnis mitzuteilen haben. Stimmt die Zahl der Stimmzettel mit jener der tatsächlich Stimmenden nicht überein, so ist die Abstimmung zu wiederholen. Der Präsident verkündet das Ergebnis der Abstimmung. Die Namen der Abgeordneten sind, je nachdem sie mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt haben, in das Stenographische Protokoll der Sitzung aufzunehmen.
(5) Sofern nicht eine namentliche Abstimmung verlangt ist, kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von 25 Abgeordneten der Nationalrat eine geheime Abstimmung beschließen. Diese findet durch Abgabe von Stimmzetteln statt, die mit „Ja“ oder „Nein“ vorgedruckt sind. Die Abgeordneten werden namentlich aufgerufen. Die Stimmenden werden gezählt, und jeder legt seinen Stimmzettel in eine gemeinsame Urne. Der Präsident erklärt die Abstimmung für beendet, worauf die damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion unter Aufsicht der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen und dem Präsidenten das zahlenmäßige Ergebnis mitzuteilen haben. Stimmt die Zahl der Stimmzettel mit jener der tatsächlich Stimmenden nicht überein, so ist die Abstimmung zu wiederholen. Der Präsident verkündet das Ergebnis der Abstimmung.
(6) Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR40264983
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