§ 66 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

§ 66

(1) Die Abstimmung findet in der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben statt.

(2) Jedem Abgeordneten steht es frei, vor jeder Abstimmung zu verlangen, daß der Präsident die Zahl der „für“ und „gegen“ die Frage Stimmenden bekanntgibt. Der Präsident kann jedoch nach eigenem Ermessen von vornherein oder wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, eine namentliche Abstimmung anordnen.

(3) Wenn wenigstens 25 Abgeordnete vor Eingang in das Abstimmungsverfahren schriftlich die Durchführung einer namentlichen Abstimmung verlangen, ist diesem Verlangen ohne weiteres stattzugeben.

(4) Bei der namentlichen Abstimmung erfolgt die Stimmenabgabe ausschließlich durch amtliche Stimmzettel, die den Namen des Abgeordneten und die Bezeichnung „Ja“ oder „Nein“ tragen. Diese Stimmzettel sind in zwei verschiedenen Farben hergestellt, je nachdem sie auf „Ja“ oder „Nein“ lauten. Die Abgeordneten werden namentlich aufgerufen, und jeder legt seinen Stimmzettel in eine gemeinsame Urne. Hiebei werden die Stimmenden gezählt. Der Präsident erklärt die Abstimmung für beendet, worauf die damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion unter Aufsicht der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen und dem Präsidenten das zahlenmäßige Ergebnis mitzuteilen haben. Stimmt die Zahl der Stimmzettel mit jener der tatsächlich Stimmenden nicht überein, so ist die Abstimmung zu wiederholen, sofern diese Differenz auf die Mehrheitsbildung von Einfluß sein könnte. Der Präsident verkündet das Ergebnis der Abstimmung. Die Namen der Abgeordneten sind — unter Angabe ihres Abstimmungsverhaltens — in das Stenographische Protokoll der Sitzung aufzunehmen.

(5) Sofern nicht eine namentliche Abstimmung verlangt ist, kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von 25 Abgeordneten der Nationalrat eine geheime Abstimmung beschließen. Die Stimmenabgabe erfolgt ausschließlich durch amtliche Stimmzettel, die auf „Ja“ oder „Nein“ lauten. Die Abgeordneten werden namentlich aufgerufen. Die Stimmenden werden gezählt, und jeder legt seinen Stimmzettel in eine gemeinsame Urne. Der Präsident erklärt die Abstimmung für beendet, worauf die damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion unter Aufsicht der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen und dem Präsidenten das zahlenmäßige Ergebnis mitzuteilen haben. Stimmt die Zahl der Stimmzettel mit jener der tatsächlich Stimmenden nicht überein, so ist die Abstimmung zu wiederholen, sofern diese Differenz auf die Mehrheitsbildung von Einfluß sein könnte. Der Präsident verkündet das Ergebnis der Abstimmung.

(6) Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12011657

alte Dokumentnummer

N11986148890

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