Sozialdienstleistende
§ 66.
(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende ausgestellt werden, wenn
- 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
- 2. der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
- 3. die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke verfolgt;
- 4. die Organisation, bei der sie ihren Dienst erbringen, eine Haftungserklärung abgegeben hat, und
- 5. ein Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit nachgewiesen wird.
(2) Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet für höchstens ein Jahr auszustellen; eine Verlängerung ist nicht möglich.
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