§ 66 MMHm-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für
Spezialqualifikationen

§ 66

(1) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung “Elektrotherapie" zuzulassen, wenn alle in der Anlage 6 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

(2) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung “Hydro- und Balneotherapie" zuzulassen, wenn alle in der Anlage 7 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

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