Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für
Spezialqualifikationen
§ 66
(1) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung “Elektrotherapie" zuzulassen, wenn alle in der Anlage 6 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
(2) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung “Hydro- und Balneotherapie" zuzulassen, wenn alle in der Anlage 7 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
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