§ 66 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Leistungsfeststellung durch die Behörde

§ 66

(1) § 66.Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat auf Grund des Berichtes und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Landeslehrer in dem Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg

  1. 1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
  2. 2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Im Falle des § 63 Abs.1 zweiter Satz kann die Feststellung auch lauten, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(2) Wurde über einen Landeslehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 getroffen und ist der Leiter der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Landeslehrer neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Leiters zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.

(3) Wurde über einen Landeslehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 2 getroffen, so ist über ihn für das Schuljahr, das jenem Schuljahr folgt, auf das sich die Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 2 bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. Hat der Landeslehrer in diesem Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.

(4) Die Leistungsfeststellung hat sich stets auf das vorangegangene Schuljahr zu beziehen. Sie ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.

(5) Der Bescheid im Sinne des Abs. 1 ist spätestens bis zu dem dem Ablauf des Schuljahres, über das die Leistungsfeststellung gemäß § 65 beantragt oder ein Bericht gemäß dem § 63 erstellt wurde, folgenden 31. Dezember zu erlassen.

(6) Stellt die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Landeslehrer von der Einstellung zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.

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