§ 66 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): § 10

Verteidigung

§ 66.

Im Kommissionsverfahren gilt der § 29 mit der Maßgabe, daß

  1. 1. der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat von dem Kommandanten der Dienststelle, bei der die Disziplinarkommission eingerichtet ist, zu bestellen ist,
  2. 2. auch Soldaten, die bei der Disziplinarkommission, bei der das Verfahren durchgeführt wird, oder bei der im Instanzenzug über- oder untergeordneten Disziplinarkommission zum Disziplinaranwalt bestellt sind, für die Dauer der Bestellung die Verteidigung nicht übernehmen dürfen,
  3. 3. sich der Beschuldigte durch eine der im § 29 Abs. 1 genannten Personen, durch einen Rechtsanwalt oder einen Verteidiger in Strafsachen verteidigen lassen kann.

vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): § 10

Schlagworte

Vollmacht

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061285

alte Dokumentnummer

N4198511475A

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