VI. Enqueten Beschluß auf Abhaltung einer Enquete
§ 66
(1) Auf Grund eines Selbständigen Antrages von Bundesräten oder eines Ausschusses kann der Bundesrat die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen) über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesrates fallen, beschließen. Die parlamentarische Enquete dient zur Information der Bundesräte; es werden keine Beschlüsse gefaßt.
(2) Der Antrag auf Abhaltung einer parlamentarischen Enquete hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und einen Terminvorschlag zu enthalten.
(3) Die Enqueten sind für Medienvertreter zugänglich, sofern der Bundesrat anläßlich der Beschlußfassung über die Abhaltung der Enqueten nicht anderes beschließt. Über erforderliche Zutrittsbeschränkungen für Medienvertreter entscheidet der Präsident nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten.
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