§ 66 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Zulassungsvoraussetzungen zum amtlichen Handel

§ 66

(1) § 66.Die Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel sind

  1. 1. Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.
  2. 2. Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere muß bei Aktien mindestens 40 Millionen Schilling, bei anderen Wertpapieren mindestens 10 Millionen Schilling betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, daß der voraussichtliche Kurswert mindestens 10 Millionen Schilling beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muß mindestens 20 000 betragen. Bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien österreichischer Aktiengesellschaften, deren Stammaktien nicht zum Amtlichen Handel zugelassen sind, muß das Nominale der Vorzugsaktien 15 Millionen Schilling betragen.
  3. 3. Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muß die Aktiengesellschaft mindestens drei Jahre bestanden haben und ihre Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen vollen Geschäftsjahre entsprechend den geltenden Vorschriften veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität vor, dann ist die Zeit des Bestehens dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist von drei Jahren anzurechnen. Vom Erfordernis der dreijährigen Bestandsfrist kann abgesehen werden, wenn die Zulassung im Interesse des Emittenten und des Publikums liegt und der Antragsteller dem Publikum Unterlagen zur Verfügung stellt, deren Informationsgehalt dem der letzten drei Jahresabschlüsse im Hinblick auf die Beurteilung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten im wesentlichen gleichwertig ist. Die Aktiengesellschaft muß jedoch jedenfalls den Jahresabschluß für ein volles Geschäftsjahr veröffentlicht haben.
  4. 4. Den für die Wertpapiere und für deren Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheiden muß vom Emittenten entsprochen worden sein; dies gilt sinngemäß für ausländische Vorschriften desjenigen Staates, in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden. Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein öffentliches Register einzutragen ist, muß diese Eintragung erfolgt sein.
  5. 5. Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.

    Es können jedoch zugelassen werden:

  1. a) nicht voll eingezahlte Wertpapiere, wenn sichergestellt ist, daß dadurch der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird und wenn im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung gemäß § 78 Abs. 2 auf die fehlende Volleinzahlung sowie auf die dafür getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird sowie
  2. b) Aktien, deren Erwerb einer Genehmigung bedarf, wenn durch das Zustimmungserfordernis der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird.
  1. 6. Die Stückelung der Wertpapiere, insbesondere die kleinste Stückelung und die Anzahl der in dieser Stückelung ausgegebenen Wertpapiere müssen den Bedürfnissen des Börsehandels und des anlagesuchenden Publikums Rechnung tragen.
  2. 7. Der Antrag auf Zulassung muß sich auf alle bereits begebenen Aktien derselben Gattung oder auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen, es können jedoch Aktien, die für eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen, von der Zulassung ausgenommen werden, wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu befürchten sind und im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung auf diese Ausnahme hingewiesen wird.
  3. 8. Die Wertpapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 10 Millionen Schilling, bei nennwertlosen Aktien mindestens 10 000 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.
  4. 9. Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, daß den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer international anerkannten Wertpapierbörse amtlich notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Angaben enthält.

(2) Bei der Zulassung von Aktien, die bereits an einer oder mehreren ausländischen Börsen zum amtlichen Handel zugelassen sind und bei denen eine ausreichende Streuung im Ausland gegeben ist, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 8 nicht.

(3) Bei der Ausdehnung der Notierungsbewilligung auf weitere Wertpapiere derselben Gattung gelten die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 8 nicht.

(4) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die ohne Beschränkung auf eine Zeichnungsfrist und einen bestimmten Höchstbetrag ständig ausgegeben werden, gilt die Beschränkung nach Abs. 1 Z 2 nicht.

(5) Die Voraussetzungen für die Zulassung von Schuldverschreibungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder einer internationalen Organisation mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit sind:

  1. 1. Die Schuldverschreibungen müssen uneingeschränkt handelbar sein.
  2. 2. Der Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung muß sich auf alle Schuldverschreibungen einer Emission beziehen.

(6) Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen werden, wenn

  1. 1. der Emittent der vertretenen Aktien die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,
  2. 2. die Zertifikate den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 9 entsprechen und
  3. 3. der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.

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