Bergwesen.
§ 66.
(1) Das Oberbergamt für die Ostmark wird aufgelöst. Seine Geschäfte gehen auf das Staatsamt (Oberste Bergbehörde) über.
(2) Die Bergämter bleiben mit ihrem bisherigen Wirkungskreis als Revierbergämter bestehen.
Schlagworte
Bergamt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003451
alte Dokumentnummer
N1194516452S
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