Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
Ehrenzeichen
§ 66
(1) § 66.Das Akademiekollegium ist berechtigt, Verdienste um die der Akademie anvertrauten Gebiete der Künste und Wissenschaften sowie Verdienste um die Akademie selbst durch die Verleihung von Auszeichnungen, insbesondere von sichtbar zu tragenden Auszeichnungen, zu würdigen. Über die Verleihung ist ein Dekret auszustellen.
(2) Über die Form der sichtbar zu tragenden Auszeichnungen sowie über die Bedingungen für ihre Verleihung hat das Akademiekollegium ein Statut zu beschließen. Dieses hat insbesondere festzulegen, in welcher Form die verleihende Akademie und die Art der zu würdigenden Verdienste auf der Auszeichnung ersichtlich gemacht werden. Sichtbar zu tragende Auszeichnungen können in drei Abstufungen verliehen werden.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.
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