§ 66 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Betriebsvorschriften

§ 66.

(1) Umschlossene radioaktive Stoffe, deren Dosisleistung in 1 Meter Entfernung mehr als 1 Millisievert pro Stunde beträgt, sind, soweit es die Art der Anwendung gestattet, in Strahlenanwendungsräumen gemäß § 22 zu verwenden und von Nebenräumen aus zu bedienen. Nach Beendigung von Arbeiten mit umschlossenen radioaktiven Stoffen ist vor Betreten der Strahlenanwendungsräume durch Messung der Ortsdosisleistung zu prüfen, ob sich die umschlossenen radioaktiven Stoffe in Schutzstellung befinden.

(2) Für die Verwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1. Alle Personen haben sich entsprechend dem Optimierungsgebot des § 3 Abs. 1 ausreichend weit von den umschlossenen radioaktiven Stoffen und von Streuobjekten fernzuhalten;
  2. 2. der Kontrollbereich ist im Sinne des § 18 Abs. 1 abzugrenzen, zu kennzeichnen und zu überwachen; in diesem Bereich dürfen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten und nur so lange, wie dies aus zwingenden Gründen, wie für Arbeiten gemäß § 65 Abs. 3 zweiter Satz, erforderlich ist;
  3. 3. bei Arbeiten in Kontrollbereichen müssen zwischen dem Objekt und den Arbeitenden die notwendigen Schutzschichten vorhanden sein, wobei allenfalls auftretende Streustrahlung (Skyshine) zu berücksichtigen ist;
  4. 4. die umschlossenen radioaktiven Stoffe dürfen erst in Arbeitsstellung gebracht werden, wenn alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sind;
  5. 5. zur Kontrolle der Strahlenschutzmaßnahmen müssen geeignete Messgeräte zur Verfügung stehen; beruflich strahlenexponierte Personen haben jedenfalls auch Warndosimeter zu tragen;
  6. 6. die Dauer der Strahlenanwendung ist so kurz wie möglich zu halten;
  7. 7. es sind alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Allgemeinbevölkerung zu treffen.

(3) Für die Ermittlung der erforderlichen Abschirmungen sind entsprechende technische Normen oder sonstige einschlägige technische Regelwerke zu verwenden.

(4) Bei Arbeiten mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, bei denen nur bei Einhaltung einer bestimmten Arbeitsweise eine unzulässige Exposition der dabei Beschäftigten vermieden werden kann, ist die Arbeitsweise vor Beginn dieser Arbeiten unter Verwendung von Strahlerattrappen entsprechend einzuüben (Blindversuche).

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077965

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