§ 65b WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Kundmachungen

§ 65b.

Die

  1. 1. Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a (Einsatzverfügung) und die Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes,
  2. 2. allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst,
  3. 3. Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,
  4. 4. Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,
  5. 5. allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,
  6. 6. Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst und
  7. 7. allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen.
  1. ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten mit der Kundmachung in Kraft.

Schlagworte

Bekleidungsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014646

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