§ 65b GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2005

Individuelle Gleichhaltung

§ 65b.

(1) Personen, die

  1. 1. zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und
  2. 2. eine oder mehrere Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz, DUK-Gesetz 2004, FHStG oder UniAkkG, die nicht gemäß § 65a gleichgehalten sind, erfolgreich abgeschlossen haben,

    sind berechtigt, die Gleichhaltung der von ihnen absolvierten Ausbildung mit einer Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu beantragen.

(2) Der Antragsteller hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:

  1. 1. Qualifikationsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
  2. 2. Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 und
  3. 3. Nachweis über die im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 absolvierten Ausbildungsinhalte und wissenschaftlichen Arbeiten.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates einzuholen. Im Rahmen des Gutachtens ist festzustellen,

  1. 1. ob die absolvierte Ausbildung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichwertig ist oder
  2. 2. ob und welche wesentlichen Unterschiede zur Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 vorliegen.

    Im Rahmen der Berufserfahrung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten sind zu berücksichtigen, sofern durch diese die für die Ausübung der Lehraufgaben oder Führungsaufgaben erforderlichen Kompetenzen erlangt wurden und diese der praktischen Ausbildung im Rahmen der entsprechenden Sonderausbildung gleichwertig sind.

(4) Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die absolvierte Ausbildung der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 bescheidmäßig gleichzuhalten.

(5) Sofern keine Gleichwertigkeit festgestellt wurde, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Auf Antrag ist das Verfahren fortzusetzen und nach neuerlicher Anhörung des Akkreditierungsbeirates abzuschließen.

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