§ 65a Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

§ 65a.

(1) Während der Kündigungsfrist ist dem Bediensteten auf sein Ansuchen ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zu gewähren. Bei Kündigung durch den Bediensteten beträgt dieses Ausmaß mindestens vier Stunden.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht

  1. 1. bei Kündigung durch den Bediensteten wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder
  2. 2. bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Bedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt worden ist (§ 10 Abs. 7 ASVG).

(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12108358

alte Dokumentnummer

N6199433435J

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