§ 65 WeinG 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Kosten

§ 65.

(1) Wird auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau gemäß § 52 oder der Untersuchung einer entnommenen Probe gemäß § 53 ein Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, eingeleitet, so ist, wenn die Kosten des Strafverfahrens nicht dem Bund zur Last fallen, für die Vornahme der Nachschau und Entnahme der Probe eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr bildet einen Teil der Kosten des Strafverfahrens und ist nach den Bestimmungen des gerichtlichen Einbringungsgesetzes von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei einzutreiben.

(2) Die Höhe der Gebühr ist durch Verordnung derart festzusetzen, dass darin die nach den allgemeinen Vorschriften über die Reisegebühren der Bundesangestellten zu berechnenden Reisekosten und die durchschnittlichen Kosten einer Probenentnahme volle Deckung finden.

(3) Der Ersatz der Kosten der Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften, die durch Untersuchung und Begutachtung von amtlich gezogenen Proben entstehen sowie der Gebühren der Vertreter der Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften als Gerichtssachverständige sind Einnahmen des Bundes.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10011185

Dokumentnummer

NOR40095723

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