§ 65 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1997

Aufgaben der Organe von Universitätskliniken und Klinischen Instituten

§ 65.

(1) Der Wirkungsbereich des Klinik(Instituts)vorstandes entspricht dem des § 46 mit folgender Maßgabe: Ihm obliegen alle die Leitung der Klinik oder des Klinischen Instituts betreffenden Aufgaben, soweit sie nicht im Falle einer Gliederung in Klinische Abteilungen den jeweiligen Leitern dieser Klinischen Abteilungen zukommen. Ist die Klinik in Klinische Abteilungen gegliedert, übt der Klinikvorstand sein Weisungsrecht im Wege der Leiter der Klinischen Abteilungen aus. Die Leiter der Klinischen Abteilungen sind vom Weisungsrecht des Klinik(Instituts)vorstandes hinsichtlich der zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben, der ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens sowie in den Angelegenheiten der Forschung im Rahmen der Klinischen Abteilung ausgenommen. Im Falle der Gliederung der Klinik bzw. des Instituts in Klinische Abteilungen wird durch die Bestellung zum Klinikvorstand die Funktion des betreffenden Universitätsprofessors als Leiter einer Klinischen Abteilung nicht berührt.

(2) Dem Klinik(Instituts)vorstand kommt in Ergänzung zu § 46 die Vorsorge für die Sicherstellung der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch die hiezu berechtigten Personen zu; hiebei hat er hinsichtlich Personal- und Sachausstattung entsprechend den zur Verfügung stehenden Mitteln auf die Bedürfnisse der Klinischen Abteilungen Bedacht zu nehmen. Die Feststellung, Zuweisung oder Änderung der grundlegenden Ausstattung einer Klinischen Abteilung, wie insbesondere die Zuweisung von Funktionsbereichen, Planstellen, Räumen, Großgeräten, Sach- und Finanzmittel an die Klinischen Abteilungen hat, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des laufenden Betriebes handelt, dementsprechend auf Antrag des Klinikvorstandes durch Beschluß der Klinik(Instituts)konferenz zu erfolgen.

(3) Dem Leiter einer Klinischen Abteilung obliegt neben der Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben die Vorsorge für die Erfüllung aller der Klinischen Abteilung zugewiesenen Aufgaben (§ 61 Abs. 2, § 63 Abs. 1). Er ist unmittelbarer Vorgesetzter der Bediensteten, die der von ihm geleiteten Klinischen Abteilung zugewiesen sind.

(4) Die Bestimmungen des § 45 sind an den Universitätskliniken und Klinischen Instituten auf alle Angelegenheiten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes (§ 1 Abs. 2 Ärztegesetz 1984) sowie auf wissenschaftliche Arbeiten und Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens, die diesen Kliniken, Klinischen Instituten und Klinischen Abteilungen übertragen sind, nicht anzuwenden, jedoch ist die Klinik(Instituts)konferenz in diesen Angelegenheiten berechtigt, Empfehlungen auszusprechen.

(5) Bei der Erlassung der Klinik(Instituts)ordnung hat die Klinik(Instituts)konferenz das Einvernehmen mit den Leitern der Klinischen Abteilungen und dem Klinik(Instituts)vorstand herzustellen sowie auf die Bestimmungen der Anstaltsordnung der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen.

(6) Besetzungsvorschläge für Planstellen (§§ 29 Abs. 4 und 5, 32 Abs. 4 und 5, 33 Abs. 4 und 5, 34 Abs. 3 und 35 Abs. 4 und 5) an Universitätskliniken, Klinischen Instituten, Instituten und gemeinsamen Einrichtungen der Medizinischen Fakultät sind vom Dekan unabhängig von der Zahl der Mitglieder der Klinikkonferenz (Institutskonferenz) in jedem Fall daraufhin zu überprüfen, ob der Vorschlag des Klinikvorstandes (Institutsvorstandes bzw. Leiters der gemeinsamen Einrichtung) den am besten geeigneten Kandidaten enthält; widrigenfalls ist der Besetzungsvorschlag zurückzuweisen.

Schlagworte

Personalausstattung, Sachmittel

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12126689

alte Dokumentnummer

N7199711027I

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