Veranstaltungen
§ 65.
In den Strafvollzugsanstalten und in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe ist wenigstens einmal im Vierteljahr eine belehrende, künstlerische oder unterhaltende Veranstaltung abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028224
alte Dokumentnummer
N2196923607S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)