§ 65 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 65.

Ist weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter den Verpflichtungen gemäß §§ 61 bis 64 nachgekommen, so obliegen diese derjenigen natürlichen oder juristischen Person, die den Sicherheitsbauteil in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Sicherheitsbauteile für den eigenen Gebrauch herstellt.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046193

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