VII. ABSCHNITT.
Rechte. Planstellen und Gehaltsgruppen.
§ 65
(1) § 65.Für Richter sind nachstehende Planstellen und Gehaltsgruppen oder feste Gehälter vorgesehen:
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Gehalts-
Planstelle gruppe
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Richter des Bezirksgerichtes
Vorsteher des Bezirksgerichtes
Richter des Landes-, Handelsgerichtes, des
Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und
Sozialgerichtes
Vizepräsident des Landes-, Handelsgerichtes, I
des Jugendgerichtshofes und des
Arbeits- und Sozialgerichtes
Präsident des Landes-, Handelsgerichtes,
des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und
Sozialgerichtes
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Richter des Oberlandesgerichtes
Senatspräsident des Oberlandesgerichtes II
Vizepräsident des Oberlandesgerichtes
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Präsident des Oberlandesgerichtes festes
Gehalt
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Hofrat des Obersten Gerichtshofes III
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes
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Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes festes
Präsident des Obersten Gerichtshofes Gehalt
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(2) Zusätzlich zu den im Abs. 1 vorgesehenen Planstellen der Gehaltsgruppe I können Planstellen auch mit Richtern für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter) besetzt werden. Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 2 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten für folgende Aufgaben einsetzen:
- 1. Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern,
- 2. Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
- 3. Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
- 4. Vertretung von Richtern, die von einem Erkenntnis nach Art. 88 Abs. 2 B-VG betroffen sind, sowie von suspendierten oder enthobenen Richtern.
Für die Sprengelrichter dürfen keine eigenen Gerichtsabteilungen eröffnet werden.
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