zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
14. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe Abschlussarbeit
§ 65.
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
- 1. „Psychologie und Pädagogik“ oder
- 2. „Soziale Handlungsfelder“ oder
- 3. „Somatologie und Pathologie“ oder
- 4. „Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ oder
- 5. „Pflichtpraxis“.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40171701
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