zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2018
14. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe Abschlussarbeit
§ 65.
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
- 1. „Psychologie und Pädagogik“ oder
- 2. „Soziale Handlungsfelder“ oder
- 3. „Somatologie und Pathologie“ oder
- 4. Einführung in Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ oder
- 5. „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2018
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40207370
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