Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.
Besondere Übergangsbestimmungen für Wachebeamte des Ruhestandes und deren Hinterbliebene
§ 65
§ 65. § 73 Abs. 2a des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die Bemessung des Ruhegenusses von Beamten, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sowie auf die Bemessung des Versorgungsgenusses von Hinterbliebenen nach solchen Beamten nicht anzuwenden.
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