§ 65 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1967

§ 65. Flüge mit Militärluftfahrzeugen unter

Instrumentenflug-Wetterbedingungen außerhalb überwachter Lufträume

Flüge mit Militärluftfahrzeugen unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen sind außerhalb überwachter Lufträume, jedoch nur innerhalb der hiefür vom Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt festgelegten Lufträume zulässig.

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