§ 65 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Lehrvertrag

§ 65.

(1) Das Lehrverhältnis wird durch den Lehrvertrag geregelt.

(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und hat jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

  1. 1. den Zeitpunkt des Beginnes und die Dauer des Lehrverhältnisses,
  2. 2. den Ausbildungszweig, für den der Lehrling aufgenommen wird, und
  3. 3. die Lehrlingsentschädigung.

(3) Im Falle der Minderjährigkeit des Lehrstellenwerbers ist der Vertrag durch dessen gesetzlichen Vertreter abzuschließen.

(4) Der Abschluß des Lehrvertrages durch den gesetzlichen Vertreter des Lehrlings bedarf nicht der Einwilligung des Vormundschaftsgerichtes.

(5) Eine Ausfertigung des Lehrvertrages ist dem Lehrling, wenn dieser minderjährig ist, seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.

(6) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 69).

Schlagworte

Vertrag, Schriftlichkeit, Gericht

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12099478

alte Dokumentnummer

N6198015911S

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