§
§ 65
Wenn aus was immer für einen Anlasse gegen einen nicht richterlichen Beamten oder Diener eine Strafe für begründet erachtet wird, deren Verhängung eine Disciplinaruntersuchung vorausgehen muß (§. 64, Absatz 3), so ist gegen ihn von dem Vorsteher des Gerichtes, bei dem er angestellt oder verwendet ist, die Einleitung der Disciplinaruntersuchung zu verfügen, und dies ihm unter Bezeichnung der Anschuldigungspunkte kundzumachen. Der Zweck der Untersuchung ist alle zur Aufklärung der Sache dienlichen Beweise von amtswegen herbeizuschaffen. Die betheiligten Parteien und Zeugen sind nöthigenfalls eidlich zu vernehmen. Dem Beschuldigten sind alle gegen ihn vorgebrachten Umstände und Beweismittel zur mündlichen oder schriftlichen Vertheidigung vorzuhalten; die Verweigerung seiner Mitwirkung am Verfahren hält dieses nicht auf.
In allen übrigen Fällen ist lediglich der Thatbestand der behaupteten Pflichtverletzung festzustellen und der Beschuldigte selbst hierüber zu Protokoll zu vernehmen.
Ergibt sich bei der Untersuchung oder bei der Thatbestandsfeststellung der Verdacht einer durch die Strafgesetze verbotenen Handlung, so muss der Erfolg des strafgerichtlichen Verfahrens abgewartet, nach dessen Beendigung aber das Disciplinarverfahren zu Ende geführt werden.
Wird gegen einen nicht richterlichen Beamten oder Diener wegen einer Übertretung der Strafgesetze ein Strafverfahren eingeleitet, so sind nach dessen Beendigung die Acten stets dem Vorsteher des Gerichtes mitzutheilen, bei welchem der Beschuldigte angestellt oder verwendet ist. Der Vorsteher des Gerichtes hat nach Prüfung der Acten zu beurtheilen, ob ein Anlass gegeben ist, gegen den Beschuldigten im Disciplinarwege vorzugehen, und bejahendenfalls das Weitere in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen vorzukehren.
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