§ 65 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Waldflächen, die für eine Bringungsanlage beansprucht wurden

§ 65.

(1) Nach Erteilung der Errichtungsbewilligung gemäß § 63 oder nach erstatteter Anmeldung gemäß § 64 bedarf es zur Fällung eines etwa bestehenden Bewuchses auf der Fläche, die zur Errichtung einer Bringungsanlage erforderlich ist, keiner besonderen Bewilligung oder Anzeige nach diesem Bundesgesetz; dasselbe gilt für die entlang einer Bringungsanlage liegenden Flächen, die für die Materialgewinnung zur Errichtung dieser Anlage in Anspruch genommen werden. Solche Flächen bleiben auch weiterhin Waldboden, die Verpflichtung zur Aufforstung ruht jedoch bis zum Zeitpunkt der Auflassung der Bringungsanlage oder bis zur Beendigung der Materialgewinnung.

(2) Fällungen nach Abs. 1 begründen dann die Pflicht zur Wiederbewaldung, wenn die Bauarbeiten zur Herstellung der Bringungsanlage nicht innerhalb der im § 63 Abs. 4 angeführten Frist, im Falle der Anmeldung (§ 64) nicht innerhalb von drei Jahren nach beabsichtigtem Baubeginn, begonnen wurden. Die Wiederbewaldung ist in dem Jahre, das dem Fristablauf folgt, durchzuführen.

(3) Wird der Bau einer Bringungsanlage endgültig eingestellt oder eine bestehende Bringungsanlage aufgelassen, hat der Waldeigentümer die für diese Anlage beanspruchte Waldfläche wieder in ertragsfähigen Waldboden überzuführen und rechtzeitig (§ 13 Abs. 2) wiederzubewalden.

(4) Erscheint dem Waldeigentümer die Wiederbewaldung von gemäß Abs. 1 verwendeten Flächen, gemessen an dem Ausmaß des ertragsfähigen Waldbodens, der gewonnen werden kann, unwirtschaftlich oder sollen diese Flächen anderen als Zwecken der Waldkultur zugeführt werden, so ist hiefür eine Rodungsbewilligung zu beantragen. Im Falle der Stattgebung sind alle Vorkehrungen vorzuschreiben, die erforderlich sind, Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2 hintanzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132195

alte Dokumentnummer

N8197522426L

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