§ 65 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

6. Hauptstück

Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Aufstellung

§ 65.

Ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen nach den Regeln der Technik aufgestellt und verwendet werden; es gelten jedenfalls die Bestimmungen der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO, BGBl. II Nr. 361/1998, in der Fassung des Druckgerätegesetzes, soweit die gegenständliche Verordnung nicht Zusätzliches festlegt.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275442

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