6. Hauptstück
Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Aufstellung
§ 65.
Ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen nach den Regeln der Technik aufgestellt und verwendet werden; es gelten jedenfalls die Bestimmungen der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO, BGBl. II Nr. 361/1998, in der Fassung des Druckgerätegesetzes, soweit die gegenständliche Verordnung nicht Zusätzliches festlegt.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013095
Dokumentnummer
NOR40275442
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