§ 65 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Kündigungsfristen

§ 65

(1) § 65.Die Kündigungsfrist beträgt, sofern nicht § 63 anzuwenden ist, für beide Teile im ersten Jahr des Dienstverhältnisses drei Monate und steigt mit jedem folgenden Dienstjahr um eine Woche. Nach vollendetem zehnten Dienstjahr erhöht sich die Kündigungsfrist mit jedem folgenden Dienstjahr um einen Monat bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten. Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 40 Abs. 11 sinngemäß anzuwenden. (BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 16)

(2) Der Bedienstete hat das Recht, in allen Fällen der Kündigung - mit Ausnahme des im § 64 Abs. 2 Z 8 angeführten Grundes - während der Kündigungsfrist ohne Schmälerung des Monatsbezuges die Freigabe von wöchentlich zwei, im ganzen jedoch höchstens 21 Werktagen zwecks Aufsuchens eines neuen Arbeitsplatzes zu begehren. Es steht dem Bediensteten frei, die freizugebenden Tage einzeln oder bis zum Ausmaß von sechs Werktagen innerhalb eines Monats in unmittelbarer Aufeinanderfolge zu wählen.

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