§ 65 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Kündigungsfristen

§ 65.

Die Kündigungsfrist beträgt, sofern nicht § 63 anzuwenden ist, für beide Teile im ersten Jahr des Dienstverhältnisses drei Monate und steigt mit jedem folgenden Dienstjahr um eine Woche. Nach vollendetem zehnten Dienstjahr erhöht sich die Kündigungsfrist mit jedem folgenden Dienstjahr um einen Monat bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten. Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 40 Abs. 11 sinngemäß anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994

Schlagworte

Frist, Arbeitssuche

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12108357

alte Dokumentnummer

N6199433434J

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