§ 65 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Versagung der Anerkennung

§ 65

(1) Die Paritätische Kommission hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.

(2) Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

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