§ 65 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Ehrenbürger

§ 65

(1) § 65.Personen, die sich um die Ausgestaltung oder Ausstattung der Akademie besondere Verdienste erworben haben, kann vom Akademiekollegium der Titel eines Ehrenbürgers der Akademie verliehen werden.

(2) Die Ehrenbürger erhalten ein Diplom. Ihre Namen sind in das Ehrenbuch der Akademie einzutragen.

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